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Satzung des Vereins zu Förderung der

Fußballabteilung im TSV Rudow 1888 e. V.



Präambel


Bei dem hier beschrieben "Förderverein der Fußballabteilung des TSV Rudow 1888 e. V." handelt es sich um eine Gemeinschaft von Sympathieträgern zur Unterstützung des Fußballsports in Rudow.

Er ist weder im Vereinsregister als juristische Person eingetragen, noch hat er den Status der Gemeinnützigkeit.

Neben den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen erzielt der Förderverein weitere Erlöse aus diversen Aktivitäten.

Die nachstehend aufgeführten Regeln dienen als Richtlinien für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf und sind im Zweifel zum Wohl des Fußballsports auszulegen.

SATZUNG

§ 1

Der Verein führt den Namen "Förderverein 1985 des TSV Rudow 1888 e.V., Fußballabteilung" und hat seinen Sitz in Berlin Rudow.



§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des leistungsorientierten Fußballsports im Herren- und Jugendbereich der Fußballabteilung des TSV Rudow 1888 e.V. mit dem Schwerpunkt der 1. Herrenmannschaft.



§ 3

Mitglieder können nur einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.



§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die spätestens bis zum 15. November eines Jahres eingegangen sein muss. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.



§ 5

Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 150,- €; und kann auf Wunsch in vierteljährlichen Teilbeträgen entrichtet werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Zur Vereinfachung der Beitragszahlung wird um Erteilung eines Dauerauftrages gebeten. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge der einzelnen Mitglieder besteht Verschwiegenheitspflicht seitens der Mitglieder des Vorstandes.



§ 6
Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand


§ 7

Der Vorstand besteht aus:
    dem/ der Vorsitzenden,
    seinem/ ihrem Stellvertreter(in),
    dem/ der Kassenwart(in),
    und zwei Beisitzer(innen).

Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter(in) und der/die Kassenwart(in). Je zwei Mitglieder aus dem Vorstand können den Verein vertreten. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit.
Er ist verpflichtet, deren Verwendung in der Fußballabteilung des TSV Rudow 1888 e. V. zu überwachen und den Mitgliedern darzulegen. Vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung, in der Regel einmal jährlich, hat eine Kassenrevision durch zwei vom Vorstand unabhängige Mitglieder zu erfolgen.



§ 8

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Hierbei ist über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden, sowie über den Etat des nächsten Geschäftsjahres.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Mehrheitsbeschluss ebenfalls eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen.
Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Berücksichtigung auf die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
An Abstimmungen dürfen nur anwesende Mitglieder teilnehmen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Mitglied mit der Beitragszahlung nicht mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
Anträge werden stets mit einfacher Mehrheit entschieden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.



§ 10

Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorstand zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.



§ 11

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Diese Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.


Diese Satzung basiert auf einer Urfassung vom 13. September 1985 und einer Neuauflage vom 18. März 1997.

Sie wurde am heutigen Tag durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

Berlin-Rudow, den 13.2.2011

Der Vorstand



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